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Rechtsgrundlagen
 

Verfassung des Saarlandes - Auszug

Verfassung des Saarlandes (SVerf) vom 15. Dezember 1947 (*) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2011 (Amtsbl.l S. 236).

Das Finanzwesen

Artikel 105

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt.

(2) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 108 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

(3) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Landesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(4) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen die Ausgaben unter Absatz 3 decken, darf die Landesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.


Artikel 106

(1) Der Landtag entscheidet darüber, ob der Landesregierung Entlastung für ihre Haushaltsführung erteilt wird.

(2) Der Minister der Finanzen hat zur Entlastung der Landesregierung dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben des Landes Rechnung zu legen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden beizufügen. Zur Vorbereitung des Entlastungsbeschlusses prüft der Rechnungshof die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts und Wirtschaftsführung. Er hat dem Landtag und der Landesregierung jährlich zu berichten.

(3) Die Mitglieder des Rechnungshofes sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie werden vom Landtag gewählt und vom Landtagspräsidenten ernannt und entlassen.


Artikel 107

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Ministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

(2) Der Landtag kann Ausgaben, die über den von der Landesregierung vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag hinausgehen, nur beschließen, wenn die finanzielle Deckung gewährleistet ist.


Artikel 108

(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Landesgesetz.

(2) Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushalt veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten. Eine Ausnahme ist nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder bei Vorliegen eines außerordentlichen Bedarfs.

 

(*) Amtsbl. S. 1077. - Geändert durch Gesetze Nr. 263 vom 10. Juli 1951 (Amtsbl. S. 984), Nr. 373 vom 10. April 1953 (Amtsbl. S. 290), Nr. 548 vom 20. Dezember 1956 (Amtsbl. S. 1657), Nr. 640 vom 1. Juli 1958 (Amtsbl. S. 735), Nr. 701 vom 9. Februar 1960 (Amtsbl. S. 153), Nr. 723 vom 29. September 1960 (Amtsbl. S. 759), Nr. 753 vom 28. Februar 1962 (Amtsbl. S. 231), Nr. 810 vom 23. Februar 1965 (Amtsbl. S. 189), Nr. 814 vom 12. Mai 1965 (Amtsbl. S. 413), Nr. 884 vom 9. Juli 1969 (Amtsbl. S. 449), Nr. 885 vom 9. Juli 1969 (Amtsbl. S. 449), Nr. 891 vom 5. November 1969 (Amtsbl. S. 765), Nr. 1004 vom 6. November 1974 (Amtsbl. S. 978), Nr. 1102 vom 4. Juli 1979 (Amtsbl. S. 650), Nr. 1182 vom 25. Januar 1985 (Amtsbl. S. 105), Nr. 1183 vom 25. Januar 1985 (Amtsbl. S. 106), Nr. 1251 vom 25. Oktober 1989 (Amtsbl. S. 1570), Nr. 1286 vom 26. Februar 1992 (Amtsbl. S. 441), Nr. 1310 vom 9. Juni 1993 (Amtsbl. S 626), Nr. 1366 vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 422), Nr. 1438 vom 25. August 1999 (Amtsbl. S. 1318), Nr. 1478 vom 5. September 2001 (Amtsbl. S. 1630) und vom 15. Juni 2011 (Amtsbl. I S. 236).